Mit Grundstücksveräußerungen durch Landwirte befasste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 15.9.2011 – C-180/10.
Der EuGH führt aus, dass ein Landwirt, der seine Tätigkeit auf einem Grundstück ausgeübt hat, welches aufgrund einer Bebauungsplanänderung der Kommune in ein für eine Bebauung vorgesehenes Grundstück umklassifiziert wurde, noch nicht wirtschaftlich (unternehmerisch) handelt, wenn er begonnen hat, das Grundstück zu verkaufen, falls die Verkäufe im Rahmen der Verwaltung des Privatvermögens des Landwirts erfolgen.
Sofern der Landwirt jedoch aktive Schritte zum Vertrieb der Grundstücke unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender (z. B. umfangreiche Werbemaßnahmen, Erschließung des Grundstücks), übt er eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und ist folglich mehrwertsteuerpflichtig, dies gilt auch für pauschalierende Landwirte.