Mit Beschluss vom 5.5.2011 – X B 226/10 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) zu Instandhaltungsmaßnahmen an Gebäuden (hier vor allem Maßnahmen zur Wärmedämmung) als Versorgungsleistungen geäußert.
Der BFH führt aus, dass zu den abziehbaren Versorgungsleistungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz – EStG (in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung) auch vom Eigentümer getragene Aufwendungen an einem Gebäude gehören können, welches im Rahmen einer Vermögensübergabe mit einem zurückbehaltenen Wohnrecht belastet worden ist.
Voraussetzung für die Anerkennung ist u. a., dass es sich um Instandhaltungsmaßnahmen handelt, die den im Zeitpunkt der Vermögensübergabe gegebenen Zustand des Gebäudes erhalten sollen.
Dabei orientiert sich die Rechtsprechung des BFH hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Maßnahmen der Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands und Verbesserungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen an den mietrechtlichen Regelungen des BGB – hier § 554 BGB (Senatsurteile in BFHE 190, 302). Danach ist Maßstab der Erhaltungspflicht der vertraglich geschuldete Gebrauch, der im Regelfall durch den baulichen Zustand der Altenteilerwohnung im Zeitpunkt der Übergabe konkretisiert wird.
Aufwendungen für Baumaßnahmen, die über die Erhaltung des bei Übergabe als vertragsgemäß akzeptierten Zustands typischerweise hinausgehen, sind nicht Teil der notwendigen Versorgungsleistungen (Senatsurteil in BFH/NV 2004, 1248). Diese Voraussetzungen gelten auch für die erfolgten Wärmedämmungsmaßnahmen.