Mit dem zurzeit allgegenwärtigen Thema Photovoltaikanlage hat sich auch das Finanzgericht Nürnberg (FG) in seinem Urteil vom 28.7.2011 – 7 K 655/10 auseinandergesetzt.
Existenzgründer können dem Finanzamt bereits vor der eigentlichen Gründung eines Unternehmens Betriebsausgaben zum Abzug vorlegen. Für geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen innerhalb der ersten drei Jahre können 40 % der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen (hier: Photovoltaik-anlage) auch nachgewiesen werden kann.
Im vorliegenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger Jahre vor der Installation einer Photovoltaikanlage 8.000 Euro als Investitionsabzugsbetrag (IAB) im Rahmen seiner Steuererklärung geltend gemacht. Das Finanzamt versagte jedoch den Betriebsausgabenabzug, da der Steuerpflichtige keine feste Bestellung der Photovoltaikanlage zum Jahresende nachweisen konnte. Er hatte lediglich mehrere Kostenvoranschläge eingeholt, die Anlage im neuen Wirtschaftsjahr dann auch angeschafft und in Betrieb genommen.
Das FG Nürnberg urteilte jedoch, dass keine feste Bestellung vorliegen muss, wenn vor der eigentlichen Gründung eines Unternehmens ein IAB beantragt wird. Die Anforderungen beim IAB sind nicht so streng wie bei der früheren Ansparrücklage, weil der IAB bei unterbliebener Investition rückgängig zu machen ist mit entsprechenden Zinsfolgen. Die Umsetzung dieses Urteils hängt nun vom Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof ab.