Nach einer Einigung von Bund und Ländern im Vermittlungsausschuss konnte das Steuervereinfachungsgesetz 2011 am 23.9.2011 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Im Vermittlungsverfahren wurde die Möglichkeit, nur noch alle zwei Jahre Steuererklärungen abzugeben, gestrichen. Ein nennenswerter Vereinfachungseffekt wäre mit der Neuregelung nicht verbunden gewesen, im Gegenteil hätte sich eine zeitliche Zusammenballung des Aufwands für Steuerpflichtige, Berater und Verwaltung ergeben. Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird ab dem Jahr 2011 um 80 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Vereinfachungen wird es aufgrund des Gesetzes vor allem beim Kinderfreibetrag/Kindergeld, bei der Berechnung der Entfernungspauschale und bei der verbilligten Wohnraumvermietung geben - diese in Zukunft bereits dann vollentgeltlich und berechtigt zum vollen Werbungskostenabzug, wenn der Mietzins mindestens zwei Drittel (66 %) der ortsüblichen Miete beträgt.
Für Land- und Forstwirte wird ab dem VZ 2010, wie bisher schon für Gewerbebetriebe, die Abgabefrist für Steuererklärungen von bisher 3 Monate auf 5 Monate nach Ablauf des maßgeblichen Besteuerungszeitraums verlängert.
Die Besteuerung der Betriebe der Forstwirtschaft wurde unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BFH grundlegend überarbeitet. So wird in Jahren einer außergewöhnlichen Holznutzung (Kalamitätsnutzung) der Steuersatz halbiert, bei Vorliegen eines Forstbetriebsgutachtens sogar geviertelt. Um auf große Schadensereignisse angemessen reagieren zu können, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Billigkeitsmaßnahmen erlassen, sodass buchführungspflichtige Forstbetriebe nach erfolgtem Einschlag Kalamitätsholz nicht aktivieren müssen und die vorhandene Liquidität zur Beseitigung des Schadensereignisses nutzen können. Die Betriebsausgabenpauschalen für kleine, nicht buchführungspflichtige Forstbetriebe wurden moderat abgesenkt. Damit sind grundsätzlich sämtliche Betriebsausgaben eines Wirtschaftsjahres abgegolten, ausgenommen Wiederaufforstungskosten.
Die Bundesregierung hat zu dem Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden den Vermittlungsausschuss angerufen. Durch das Gesetz sollen Kosten für Baumaßnahmen, die den Energiebedarf von vor 1995 errichteten Wohngebäuden erheblich verringern, steuermindernd geltend gemacht werden können. Voraussetzung ist eine Bestätigung der Energieeinsparung durch Bausachverständige.
In Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg wurde die Grunderwerbsteuer von 3,5 auf 5 % erhöht, mit den Mehreinnahmen sollen die Haushalte weiter konsolidiert werden.
Ab dem 1.7.2011 ist bei elektronisch übermittelten Rechnungen keine qualifizierte elektronische Signatur mehr erforderlich, aber es müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit gewährleistet sein. Es gelten die gleichen Aufbewahrungsvorschriften wie für sonstige Rechnungen, allerdings müssen elektronische Rechnungen auf einem Datenträger aufbewahrt werden.
Die Arbeitnehmer wurden per Post über ihre persönlichen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale informiert (Steuerklasse, Kirchensteuermerkmal, Zahl der Kinderfreibeträge, Pauschbetrag für behinderte Menschen und Hinterbliebene). Die Empfänger wurden gebeten, ihre Daten zu überprüfen und Korrekturen beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Freibeträge, die bislang auf der Lohnsteuerkarte eingetragen waren (z. B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), müssen für 2012 neu beantragt werden, wenn diese für das neue Jahr weiter gelten sollen.