Aufwendungen für die Sanierung eines Fertighauses sind keine außergewöhnliche Belastung – zu diesem Ergebnis kam das Niedersächsische Finanzgericht (FG) in seinem Urteil vom 17.2.2011 – 14 K 425/09. Ein Ehepaar hatte unwissentlich ein asbesthaltiges Fertighaus erworben. In ihrer ESt-Erklärung machte das Ehepaar die Kosten für eine Fassadensanierung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das FA erkannte jedoch die Aufwendungen nur als Handwerkerleistungen im Privathaushalt in Höhe von 600 Euro an. Dem folgte auch das FG. Aufwendungen zur Beseitigung von Umweltbelastungen, die Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs betreffen und von denen zumindest eine konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen ausgeht, lassen sich weder den nach § 33 EStG zu berücksichtigenden Krankheitskosten noch den Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von existenznotwendigen Gegenständen oder zur Beseitigung von Schäden an diesen aufgrund unabwendbarer Ereignisse zuordnen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
Fachinformationen
30.11.2011