Um die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Unternehmer die Voraussetzungen durch einen Belegnachweis erbringen. Die Rechnung muss einen Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung enthalten, und im Abholfall muss ein erforderlicher Verbringungsnachweis geführt werden. In dem BFH-Urteil v. 12.5.2011 – V R 46/10 war die innergemeinschaftliche Lieferung steuerpflichtig, weil der Belegnachweis für die Steuerbefreiung nicht geführt wurde. Dies zeigt, dass nur die peinlich genaue Einhaltung aller Formalien vor steuerlichen Risiken bei innergemeinschaftlichen Lieferungen schützt.
Das Bundesfinanzministerium (BMF v. 26.9.2011 – IV D 3 – S 7141/08/10001) teilt mit, dass innergemeinschaftliche Lieferungen steuerpflichtig sind, wenn bewusst falsche Rechnungen ausgestellt worden sind, wodurch die Identität des Abnehmers verschleiert wird, um im Bestimmungsland eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen.