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Steuerberaterkosten für die Anfertigung der Einkommensteuererklärung

In einem Beschlusses vom 18.5.2011 – X B 124/10 hat sich der BFH erneut mit den Steuerberaterkosten befasst.

Seit dem VZ 2006 können private Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden.  Auch wenn der Steuerpflichtige ausschließlich betriebliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb und darüber hinaus keine weiteren Einkünfte erzielt, darf er die Steuerberatungskosten für das Erstellen der Einkommensteuererklärung auch nicht anteilig als Betriebsausgaben absetzen, weil das bloße Eintragen der gewerblichen Einkünfte gegenüber den privaten Abzugsposten in der ESt-Erklärung eine unbedeutende berufliche Mitveranlassung darstellt.

Steuerberatungskosten können nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen oder im Zusammenhang mit Betriebssteuern stehen (z.B. GewSt, USt, Grundsteuer für Betriebsgrundstücke oder Investitionszulagen).