Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) hat sich mit Verfügung vom 25.8.2011 – S 7410 näher mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Biogasanlagen befasst.Sofern im Rahmen einer Biogasanlage aus Biomasse erzeugter Strom/Wärme insgesamt im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird, ist die Biogasanlage eine Einrichtung des landwirtschaftlichen Betriebs, sodass ein Vorsteuerabzug nicht zulässig ist.Selbst erzeugte Biomasse (z. B. Mais) oder im eigenen Betrieb angefallene Abfallstoffe (z. B. Gülle) sind als landwirtschaftliche Erzeugnisse zu werten. Klargestellt wird jedoch, dass die Verarbeitung von Biomasse zu Biogas keine landwirtschaftliche Tätigkeit mehr ist, da das Erzeugnis „Biogas” aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers nicht als landwirtschaftliches Erzeugnis angesehen wird (dazu auch Abschn. 24.2 Abs. 2 Satz 2 UStAE).Klargestellt wir außerdem, dass die Umsätze aus der Abgabe von Biogas oder daraus erzeugtem Strom/Wärme nicht in den Anwendungsbereich des § 24 UStG fallen (sog. Mischbetrieb). Wenn Strom und/oder Wärme teilweise im LuF-Betrieb verwendet wird, ist die Vorsteuer aus der Anschaffung und dem laufenden Betrieb der Anlage im Verhältnis der Strom- und Wärmemengen aufzuteilen. Liegen schwankende Nutzungsverhältnisse vor, ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG möglich.Wenn Biogas nach den Regelungen des BMF-Schreibens vom 6.3.2006 (IV B 7 – S 2734 – 4/05) als landwirtschaftliches Produkt eines Nebenbetriebs angesehen wird, ist die Anwendung des § 24 UStG für vor dem 1.4.2011 ausgeführte Umsätze nach den Ausführungen der OFD Karlsruhe nicht zu beanstanden.Mancher Landwirt verwertet nahezu seine gesamte Ernte als Biomasse in einer Biogasanlage. Bei einer solchen Handlungsweise liegt kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mehr vor. Die gesamte Betätigung unterliegt der Regelbesteuerung.Dasselbe gilt, wenn die Biogas- und Energieerzeugung durch Zusammenschluss mehrerer Land- und Forstwirte in einer gemeinschaftlich betriebenen Anlage oder durch eine Genossenschaft erfolgt. Wenn ein Landwirt Biomasse liefert und gleichzeitig die Rücklieferung von düngemittelfähigem Substrat vereinbart wurde, liegen Tauschumsätze vor (§ 3 Abs. 12 UStG; dazu auch BMF v. 1.12.2008 – IV B 8 – S 7203/07/10002)Nach dem Gesetz über Erneuerbare Energien sowie der Düngeverordnung sind Betreiber von Biogasanlagen verpflichtet, Bilanzen über Einsatzstoffe und abgegebene Reststoffe zu erstellen. Der als Bemessungsgrundlage anzusetzende gemeine Wert bei der sog. Biogasgülle (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG) wird von den jeweiligen Nährstoffgehalten (Stickstoff, Phosphat, Kali) beeinflusst.Hinsichtlich der Prüfung der vom Anlagenbetreiber in Gutschriften/Rechnungen angesetzten Werte bzw. zur Schätzung bisher nicht angesetzter Werte für Biogasgülle kann bei durchschnittlichen Verhältnissen von einem Nährstoffwert bei Biogasgülle nach den Ausführungen der OFD Karlsruhe von 8,50 Euro/m3 ausgegangen werden. Sofern bei den Entfernungen „Anlage/Wirtschaftsflächen” durchschnittliche Verhältnisse angenommen werden können, kann für Prüfungszwecke von einem Nettowert von etwa 3 Euro/m3 ausgegangen werden.Festzustellen ist schließlich, dass düngemittelfähiges Substrat aus pflanzlichen und tierischen Rückständen dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, die durch Vermischung von Biogasgülle mit Erde entstandene „Pflanzenerde” jedoch dem Regelsteuersatz.
Fachinformationen
30.11.2011