Mit Verfügung vom 19.8.2011 - S 2221 A-82-St 218 hat sich die Oberfinanzdirektion Frankfurt (OFD) mit der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen und der Notwendigkeit einer schriftlichen Änderung eines Versorgungsvertrags befasst. Sofern die auf der Grundlage eines Übertragungsvertrags geschuldeten Versorgungsleistungen ohne Änderung der Verhältnisse (willkürlich) nicht mehr erbracht werden, sind sie steuerrechtlich auch dann nicht anzuerkennen, wenn die vereinbarten Zahlungen später wieder aufgenommen werden (so bereits Schreiben des Bundesfinanzministeriums – BMF – vom 11.3.2010 – IV C 3 – S 2221/09/10004).
Bei der Prüfung der Willkür hinsichtlich der Aussetzung und Wiederaufnahme der Zahlungen, aber auch bei Schwankungen in der Betragshöhe ist es nach den Ausführungen der OFD hilfreich, wenn die Vertragsparteien die Aussetzung/Änderung der Höhe der Versorgungsleistungen schriftlich niederlegen und begründen.
Nach Meinung des BFH (Urteil vom 15.9.2010 – X R 13/09) sei es geboten, künftig über das Formerfordernis in § 761 BGB hinaus auch nachträgliche Einschränkungen einer Rentenverpflichtung schriftlich zu belegen. Andernfalls ist eine steuerliche Berücksichtigung nicht möglich.
Zwar bezieht sich das BFH-Urteil lediglich auf Einschränkungen einer Rentenverpflichtung, jedoch sind nach Auffassung des BMF aufgrund des Urteils nachträgliche Einschränkungen aller Versorgungsverpflichtungen, also auch dauernder Lasten, schriftlich zu dokumentieren. Das geänderte Formerfordernis gilt für alle nach dem 29.7.2011 vorgenommenen Vertragsänderungen.