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Vorsteuerabzug bei Ehegatten - Miteigentum (Seeling-Modell)

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.7.2011 – V R 42/09 betrifft einen Fall vor Abschaffung des Seeling-Modells zum 1.1.2011, ist aber trotzdem noch von großer Bedeutung.

Bei einem Gegenstand, der sowohl unternehmerischen als auch nichtunternehmerischen Zwecken dient (gemischte Nutzung), kann ein Unternehmer den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder ihn im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmensvermögen zuordnen (Zuordnungswahlrecht).

Voraussetzung für die Anwendung des Steuerstundungsmodells (Seeling-Modells) war die vollständige Zuordnung des gemischt-genutzten Gebäudes zum Unternehmensvermögen. Fraglich war, bis wann dieses Zuordnungswahlrecht ausgeübt werden muss. Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt zwar, dass die Zuordnungsentscheidung bereits bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstandes zu treffen ist. Der BFH entschied nun, dass diese Entscheidung zeitnah erfolgen muss, d. h. sie ist spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren.

Keine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) mitgeteilt wird.

Ab dem 1.1.2011 sind der Vorsteuerabzug und die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG nur noch hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Gebäudeteils möglich.