Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 5. 5. 2011 – 1 K 266/10 entschieden, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheids, in dem ein Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde, als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 233a Abs. 2a Abgabenordnung (AO) zu werten ist.
Wenn die Investitionsabsicht aufgegeben wird, ist der Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Bildung rückgängig zu machen und die sich hieraus ergebende Steuernachzahlung zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt, im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung, nicht schon 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde, sondern erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Investitionsabsicht aufgegeben wurde.
Vorliegend hatte die Klägerin für das Jahr 2007 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen. Nach Erlass des Gewinnfeststellungsbescheids für 2007 teilte sie dem Finanzamt im Jahr 2010 mit, dass sie die Investitionsabsicht aufgegeben habe. Das Finanzamt machte den Abzug des Investitionsabzugsbetrages Gewinn erhöhend für 2007 rückgängig und verzinste die sich hieraus ergebende Steuernachzahlung ab dem 1.4.2009 (15 Monate nach Ablauf des VZ 2007).
Die Aufgabe der Investitionsabsicht ist nach Auffassung des FG ein rückwirkendes Ereignis, und der Zinslauf beginnt dementsprechend erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist (hier 2010). Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. IV B 87/11).