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Zwangsentnahme von landwirtschaftlichen Grundstücken durch Einräumung von Erbbaurechten

Mit Verfügung vom 8.9.2011 – S 20177 – 193 – St 23 – 33 hat sich die Oberfinanzdirektion Münster (OFD) zu den einzelnen Fallgestaltungen hinsichtlich der Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen durch die Einräumung eines Erbbaurechts geäußert. Nach den Ausführungen der OFD sind bei der Einräumung eines Erbbaurechts an einem zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstück folgende drei Fallgestaltungen denkbar:

1.   Das Erbbaurecht wird vollentgeltlich bestellt. Hier bleibt das Grundstück grundsätzlich im Betriebsvermögen.

2.   Das Erbbaurecht wird auf Dauer unentgeltlich bestellt. Mit dem Zeitpunkt der Bestellung des Erbbaurechts gilt das Grundstück als steuerpflichtig entnommen. Aufgrund der Ertraglosigkeit ist das belastete Grundstück grundsätzlich nicht mehr geeignet, den Betrieb zu fördern.

3. Das Erbbaurecht wird teilentgeltlich bestellt. Die teilentgeltliche Einräumung eines Erbbaurechts wird der unentgeltlichen gleichgestellt, wenn das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 10 v. H. unterschreitet. In diesem Fall wird das Grundstück zu notwendigem Privatvermögen.

Bei einem verbilligten Erbbauzins aus außerbetrieblichen Gründen verliert das Wirtschaftsgut seine Beziehung zum Betrieb (noch) nicht, da die Einnahmen als betrieblicher Vorteil zu werten sind. Es kann eine Nutzungsentnahme in Höhe der anteiligen, auf den unentgeltlichen Teil entfallenden, laufenden Aufwendungen zu erfassen sein. Diese ist mit den (anteiligen) Kosten der außerbetrieblichen Nutzung – höchstens aber mit dem Marktwert der Nutzung – zu bewerten.