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Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei gemeinschaftlicher Tierhaltung

Der BFH hat mit Urteil vom 16.12.2009 – II R 45/07 entschieden, dass der Betrieb einer Tierhaltungskooperation (§ 51a Bewertungsgesetz – BewG) auch dann im vergleichenden Verfahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BewG) zu bewerten ist, wenn die Eigenfläche ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche genutzt wird. Im Nachgang zu dieser Entscheidung wurde zwischenzeitlich ein gleichlautender Erlass der obersten Finanzbehörden zur Bewertung gemeinschaftlicher Tierhaltungen nach § 51a BewG vom 1.9.2011 veröffentlicht (BStBl. I 2011 S. 939). Der Erlass enthält Ausführungen zu den Punkten Bewertungsgegenstand, Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit und Bewertung der wirtschaftlichen Einheit.Gegenstand der Bewertung sind nach diesem Erlass gemeinschaftliche Tierhaltungen, die in der Rechtsform einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, einer Gesellschaft, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer bzw. Mitunternehmer anzusehen sind, oder aber eines Vereins betrieben werden. Die gemeinschaftlichen Tierhaltungen sind als eigenständige wirtschaftliche Einheit zu sehen, wobei zwischen landwirtschaftlicher Nutzung oder Gewerbebetrieb abzugrenzen ist. Die gemeinschaftliche Tierhaltung bildet einschließlich der damit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, wenn die in § 51 a BewG genannten Grenzen nicht überschritten sind:•  die Summe der von den jeweiligen Gesellschaftern/Mitgliedern im Rahmen der für sie bestehenden Möglichkeiten tatsächlich übertragenen Vieheinheiten (VE) und•  die Höchstgrenze an VE, die sich gemäß § 51 Abs. 1 BewG auf der Grundlage der Summe der von den Gesellschaftern/Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Eigentums- und Pachtflächen ergibt.Dabei sind die selbst bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Eigentums- und Pachtflächen für die Abgrenzung wie die jeweiligen Flächen von Gesellschaftern/Mitgliedern zu behandeln.Festgelegt wird in dem Erlass weiterhin, dass der Tierbestand einer Tierhaltungsgemeinschaft auch dann zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört, wenn die Summe der auf die Gesellschaft übertragenen und der selbst gehaltenen VE eines Mitglieds/Gesellschafters die Grenze zur gewerblichen Tierhaltung nach § 51 Abs. 1a BewG überschreitet. Der im Einzelbetrieb verbliebene Tierbestand ist aus der landwirtschaftlichen Nutzung auszugliedern.Der Einheitswert eines solchen Betriebs wird auf der Grundlage der Ertragsfähigkeit ermittelt, wobei der Ertragswert das 18-fache des Reinertrags ist. Der Ertragswert ist im vergleichenden Verfahren gemäß § 37 BewG zu ermitteln, dabei wird für jede Nutzung ein individueller Vergleichswert ermittelt. Der unterschiedlichen Ertragsfähigkeit der einzelnen Nutzung wird durch Zu- und Abrechnungen an den bundeseinheitlichen Vergleichszahlen Rechnung getragen. Das vergleichende Verfahren ist auch dann anwendbar, wenn der landwirtschaftliche Betrieb lediglich eine Hof- und Gebäudefläche umfasst und daher keine Ertragsfähigkeit aufweist. Der Vergleichswert der Eigenfläche beträgt dann 0,- Euro, und der Einheitswert besteht nur aus dem Zuschlag wegen eines Überbestandes an Vieh. Bei der Berechnung des Zuschlags für den Überbestand an Vieh bleiben die von den Gesellschaftern der Tierhaltungsgemeinschaft bewirtschafteten Flächen und gehaltenen VE unberücksichtigt. Pachtflächen bleiben als Stückländereien bei der Einheitsbewertung des land-und forstwirtschaftlichen Betriebs des Pächters ebenfalls unberücksichtigt.Die Grundsätze des Erlasses sind erstmals für die Stichtage ab dem 1.1.2012 anzuwenden, auf Antrag auf alle noch offenen Fälle.