Bereits der Bundesfinanzhof hat in seinem als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid vom 18.6.2009 – V R77/07 entschieden, dass Waldkalkungen, die eine Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) auf Flächen ihrer Mitglieder durchführt, steuerbare und steuerpflichtige Leistungen sind.Nun hat das FG Niedersachsen in seinem Urteil vom 10.12.2010 – 16 K 329/09 entschieden, was genau zum steuerpflichtigen Entgelt für die Waldkalkung gehört.Bei den von der FBG erbrachten Waldkalkungen handelt es sich nach den Ausführungen des FG um Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Begründet wird dies damit, dass die Waldkalkungen den an der Maßnahme teilnehmenden Mitgliedern der FBG konkrete Vorteile brächten, weil die Auswirkungen des sauren Regens neutralisiert, der Wald- und Holzbestand qualitativ verbessert und dadurch die Vermarktungs- und Gewinnchancen wesentlich erhöht würden.Zum Entgelt für diese Leistung gehören sowohl die Mitgliedsbeiträge als auch die Zuschüsse der Landwirtschaftskammer. Die von den Mitgliedern der FBG gezahlten Mitgliedsbeiträge stehen mit den Leistungen der Waldkalkung im Sinne eines Leistungsaustauschverhältnisses in einem wechselseitigen Zusammenhang und sind daher ein Entgelt für die durchgeführten Maßnahmen. Begründet liegt diese Ansicht darin, dass nach der neueren Rechtsprechung des BFH in Mitgliedsbeiträgen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG dann Entgelte für die Leistungen des Vereins an seine Mitglieder zu sehen sind, wenn diese – wie hier – einen konkreten Vorteil erhalten.Die Zuschüsse der Landwirtschaftskammer zu der Waldkalkung sind keine echten (nichtsteuerbaren) Zuschüsse, sondern vielmehr ein Entgelt von dritter Seite. Das FG führt aus, dass Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Lieferungen oder sonstige Leistungen an Dritte erbringt, nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH zum Entgelt für diese Umsätze gehören, sofern• der Zuschuss dem Abnehmer des Gegenstands oder dem Dienstleistungsempfänger zugutekommt,• der Zuschuss gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstands oder die Erbringung einer bestimmten sonstigen Leistung gezahlt wird, und• mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers (Unternehmers) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat.Diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall vor. Vor allem kamen die Zuschüsse der Kammer nur den FBG-Mitgliedern zugute, die ihr Einverständnis zu den Waldkalkungen erklärt hatten. Diese Mitglieder hatten ihr Einverständnis zumindest auch deshalb erklärt, weil die mit den Zuschüssen finanzierten Waldkalkungen Vorteile für ihre Waldflächen und den darauf stehenden Baumbestand hatten, außerdem die Holzernte wirtschaftlicher gestaltete und diese Vorteile durch die Bezuschussung für einen Preis zugewandt werden konnten, der subventioniert war. Die Zuschüsse wurden, wie sich aus den an die Bewilligungsbehörde gerichteten Anträgen sowie den Zuwendungsbescheiden ergibt, zweckgebunden für die in den Anträgen im Einzelnen aufgeführten Leistungen bewilligt, die in das den Mitgliedern zugutekommende Gesamtprojekt Waldkalkung eingingen. Damit wurde eine unmittelbare Beziehung zwischen der Subventionierung und der vom Kläger an das Mitglied erbrachten Leistung hergestellt. Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (BFH, XI B 21/11).
Fachinformationen
27.01.2012