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Entschädigung aus Brandversicherung: Gewinnzuschlag gemäß § 13 a EStG?

In seiner Entscheidung vom 7.10.2010 – 15 K 3677/08 hat sich das Finanzgericht München damit befasst, ob die Zahlung der Brandversicherung für infolge eines Brands zerstörte Wirtschaftsgüter einen Gewinnzuschlagstatbestand gem. § 13 a Abs. 6 EStG darstellt.Das Finanzgericht hat dabei entschieden, dass Zahlungen einer Brandschadensversicherung an einen Land- und Forstwirt, der seinen Gewinn gemäß § 13 a Einkommensteuergesetz (EStG) nach Durchschnittssätzen ermittelt, für durch höhere Gewalt zerstörte Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens nach § 13 a EStG bereits durch den Grundbetrag abgegolten und nicht durch eine gesonderte Hinzurechnung nach § 13 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 (Sondergewinne aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und Gebäuden) oder 4 EStG (Gewinne aus der Auflösung von Rücklagen nach § 6 c und von Rücklagen für Ersatzbeschaffung) gewinnerhöhend zu berücksichtigen sind.Es stellt sich die Frage, ob es sich bei § 13a Abs. 6 EStG um eine abschließende Aufzählung von Zuschlags-tatbeständen handelt oder nicht.Die Zerstörung von Wirtschaftsgütern aufgrund höherer Gewalt und deren Entschädigung stellt nach der Entscheidung des Finanzgericht weder eine Veräußerung noch eine Entnahme im Sinne des § 13 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG dar.Ebenso wenig kommt eine Erhöhung des nach § 13 a Abs. 4 und Abs. 5 EStG ermittelten Durchschnittssatzgewinns in Betracht, weil eine Rücklage für Ersatzbeschaffung vorliegend nicht gebildet wurde.