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Geringfügigkeitsgrenze bei der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

Nach der Rechtsprechung des BFH kommt die Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auch zur Anwendung, wenn der gewerblichen Tätigkeit lediglich eine geringfügige Bedeutung zukommt.Unschädlich soll nur ein „äußerst geringer“ Anteil sein in Höhe von 1,25 v.H. bzw. 2,81 % gewerblicher Einnahmen an dem Gesamtumsatz (BFH vom 11.8.1999 – XI R 12/98 und vom 8.3.2004 – IV B 212/03).Die Finanzgerichte (FG) beurteilen die Grenze für eine Infizierung unterschiedlich. Das FG Schleswig-Holstein stellt in seinem Urteil vom 25.8.2011 – 5 K 38/08 fest, dass ein gewerblicher Umsatz von mehr als 5 v.H. am Gesamtumsatz kein „äußerst geringer“ Anteil i. S. der Rechtsprechung mehr ist. Das FG sieht ebenfalls im Gewerbesteuerfreibetrag des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG (24.500 Euro) keine geeignete absolute Grenze, unterhalb derer der Anteil der originär-gewerblichen Einkünfte stets als äußerst geringfügig und damit als unschädlich anzusehen wäre. Ganz anders schätzt dies das FG Niedersachsen in seinem Urteil vom 14.9.2011 – 3 K 447/10 ein, indem es den gewerbesteuerlichen Freibetrag als Orientierung für die Bemessung der gewerblichen Einkünfte ansieht. Gegen beide FG-Entscheidungen wurde Revision eingelegt (BFH, VIII R 41/11 und VIII R 16/11).