Der 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.9.2011 – 11 K 2506/09 einen Fall entschieden, in dem der Kläger von seiner 77 Jahre alten Tante im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein mit einem Vorbehaltsnießbrauch belastetes Mietwohngrundstück übertragen erhielt. Als der Kläger bei seiner Steuererklärung Kosten für die krankheitsbedingte Heimunterbringung seiner Tante als außergewöhnliche Belastung geltend machte, berücksichtigte das Finanzamt diese Aufwendungen jedoch nicht mit der Begründung, dass das Nießbrauchsrecht der Tante der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen entgegenstehe.Das FG stelle sich auf die Seite des Klägers. Zwar seien Kosten der Unterbringung eines bedürftigen Familienangehörigen in einem Altenheim typische Unterhaltsaufwendungen, aber die Kosten wegen ständiger Pflegebedürftigkeit begründeten auch bei älteren Menschen eine außergewöhnliche Belastung. Ohne Bedeutung sei dabei, ob die Aufwendungen im eigenen Haushalt oder bei einer Heimunterbringung anfallen.Die Einkünfte der Tante seien vorliegend nicht ausreichend gewesen, um die Kosten für die Heimunterbringung abzudecken.Auch das verbleibende Vermögen der Tante (Nießbrauchsrecht) habe nicht entgegengestanden, da es nur einen geringen Wert habe. Die vorherige Übertragung des Grundstücks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge stehe der Berücksichtigung auch nicht entgegen, da der Kläger die Unterstützungsbedürftigkeit seiner Tante mit Annahme der Grundstücksübertragung nicht kausal mitverursacht habe. Ursache dafür sei vielmehr vor allem die eingetretene Pflegebedürftigkeit der Tante sowie der Rückgang der Mieterträge gewesen.
Fachinformationen
27.01.2012