Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob die geänderte Zuordnung eines Wirtschaftsguts nach Begründung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung eine Überentnahme i. S. von § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) auslösen kann, die zu einer Begrenzung des Schuldzinsenabzugs führt. Eine Überführung oder Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich eines Steuerpflichtigen in einen anderen betrieblichen Bereich desselben oder eines anderen Steuerpflichtigen ist grundsätzlich als Entnahme beim abgebenden und als Einlage beim aufnehmenden Betrieb zu sehen, wenn die Besteuerung der stillen Reserven nicht mehr gewährleistet ist.Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahrs übersteigen. Die betriebsbezogenen Schuldzinsen sind in diesem Fall nur in Höhe des Mindestbetrags von 2.050 Euro abzugsfähig.Nach Ansicht des BFH im Urteil vom 22.9.2011 – IV R 33/08 führt im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils, bei der eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung begründet wird, die geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts weder zu einer Entnahme noch einer Einlage, sofern der Vorgang zum Buchwert stattgefunden hat. Die Wirtschaftsgüter bleiben latentes Sonderbetriebsvermögen der Betriebspersonengesellschaft, welches mit Beendigung der Betriebsaufspaltung wieder auflebt. Dies kann nicht mit einer endgültigen Überführung oder Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich eines Steuerpflichtigen in einen anderen betrieblichen Bereich gleichgesetzt werden, eine Überentnahme entsteht insoweit nicht.
Fachinformationen
27.01.2012