Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 9.6.2011 (VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09) entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann. Damit ist die Entfernungspauschale nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen.
Das steuerliche Reisekostenrecht wurde vereinfacht, komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten, das „Aufsplitten“ der Entfernungspauschale beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten an einem Arbeitstag und die entsprechend komplizierte Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen sind somit künftig entbehrlich.
Der VI. Senat des BFH begründet dies damit, dass es nur einen ortsgebundenen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers geben könne, diesem müsse eine zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen. Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer zwar regelmäßig aufsucht, ohne jedoch dort seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen, ist nicht die regelmäßige Arbeitsstätte.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Anwendungserlass veröffentlicht (BMF v. 15.12.2011 – IV C 5 – S 2353/11/10010), in dem Kriterien für das Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte genannt werden: Der Arbeitnehmer ist entweder einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet oder arbeitstäglich, je Woche einen vollen Arbeitstag oder mindestens 20 Prozent seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit dort tätig.