Mit Urteil vom 19.10.2011 – 5 K 4749/09 U hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass ein Unternehmer mit der Entsorgung von Speiseabfällen, die er nach Aufbereitung als Schweinefutter verwendet, insoweit keine landwirtschaftlichen Dienstleistungen erbringt.Im vorliegenden Fall unterhielt ein Landwirt eine Schweinezucht. Die Umsatzsteuer für seinen Betrieb berechnete er nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG). Darüber hinaus erzielte der Landwirt Umsätze aus der Entsorgung von in Gastronomiebetrieben und Großküchen anfallenden Speiseresten. Nach Aufbereitung dieser Speisereste verwendete er diese als Schweinefutter. Für diese Umsätze machte er auch die Durchschnittssatzbesteuerung geltend.Im Rahmen der Prüfung der Steuererklärung war das Finanzamt jedoch anderer Meinung und unterwarf sowohl die Entsorgungsumsätze als den (geschätzten) Wert der Abfälle der Regelbesteuerung. Das Finanzgericht stellte sich zumindest zum Teil auf die Seite des Landwirts und gab seiner Klage hinsichtlich Höhe der Umsätze teilweise statt.Auf die Entsorgungsleistungen sei die Durchschnittssatzbesteuerung nach den Ausführungen des FG nicht anzuwenden, da diese Leistungen nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt worden seien. Sie dienten nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung, sondern den gewerblichen Betätigungen der Gastronomiebetriebe und Großküchen. Die Abholung und Entsorgung der Speiseabfälle ist als sonstige Leistung zu werten.In der Abholung der Speisereste ist auch kein landwirtschaftlicher Hilfsumsatz gemäß § 24 UStG zu sehen, da nach der restriktiven richtlinienkonformen Auslegung des § 24 UStG die landwirtschaftlichen Hilfsumsätze gerade nicht unter § 24 UStG fallen.Die Regelbesteuerung der Speiseresteabholung verstößt nach Meinung des FG nicht gegen den Gleich-heitssatz oder gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes. Die Einigung auf Bund-Länderebene hinsichtlich Maschinenleistungen von Landwirten im Hinblick auf den Anwendungszeitpunkt 1.1.2005 ist eine Billigkeits-regelung, die – wie der Landwirt (= Kläger) selbst vorträgt – vor dem Hintergrund der in den Bundesländern existierenden voneinander abweichenden Verwaltungsanweisungen getroffen wurde. Bezüglich der Speiseresteabholung existierten jedoch keine Verwaltungsanweisungen, auf die der Kläger hätte vertrauen dürfen. Insoweit liegt keine Vergleichbarkeit der hier streitigen Leistungen mit Maschinenleistungen vor.Weiter führt das Finanzgericht aus, dass in die Bemessungsgrundlage jedoch lediglich die Entsorgungsentgelte einzubeziehen seien. Da die Speiseabfälle für die Gastronomiebetriebe und Großküchen wertlos seien, komme ein tauschähnlicher Umsatz nicht in Betracht, der die zusätzliche Einbeziehung des Wertes der Speiseabfälle rechtfertigen könnte. Das FG hat die Revision zugelassen.Ergänzende Hinweise: 1. Bereits mit Urteil vom 23.6.2011 – 16 K 240/10 (bisher nicht veröffentlicht) hat das FG Niedersachsen in einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden, dass die „Entsorgung von Speiseresten“ nicht unter die Pauschalierung falle. Das FG Niedersachsen hat die Revision nicht zugelassen. Ob Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde, ist derzeit nicht bekannt.2. In einem Fall der Klärschlammausbringung hat das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil v. 14.6.2011 – 6 K 2287/09 entschieden, dass die Leistungen des Landwirts der Pauschalierung unterliegen. Gegen diese Entscheidung ist die Nichtzulassungsbeschwerde anhängig (BFH, XI B 65/11).
Fachinformationen
27.01.2012