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Umsatzsteuerliche Mindestbemessungsgrundlage bei Wärmelieferungen

Das BMF geht in dem Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) davon aus, dass für den Bezug von Wärme aus einem vom Betrieb selbst betriebenen Blockheizkraftwerk ein Marktpreis nur dann anerkannt wird, wenn für den Betrieb ein konkreter Anschluss an die Versorgung durch einen Fremdanbieter gegeben ist.Wenn kein Marktwert vorhanden ist, wird eine Mindestbemessungsgrundlage zugrunde gelegt, die auf Basis aller entstehenden Selbstkosten für Strom und Wärme berechnet wird, die dann im Verhältnis 1:1 zwischen Strom und Wärme aufgeteilt werden. Für die eigenverbrauchte Wärme ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von 10 bis 15 Cent/kWH zuzüglich Umsatzsteuer. Im Vergleich dazu bieten Fremdanbieter die Wärme zu einem Preis von 0,9 bis 1,9 Cent/kWH an. Dies führt dazu, dass die Nutzung der Wärme aus regenerativen Energien für die Betriebe deutlich teurer ist als die Nutzung fossiler Brennstoffe.