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Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels vom landwirtschaftlichen Hilfsgeschäft

Im Beschluss vom 24.11.2011 – IV B 147/10 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen der Prüfung einer Revisionszulassung mal wieder mit dem gewerblichen Grundstückshandel befasst.Dabei führt der BFH aus, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Veräußerung von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört, grundsätzlich zu Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft führt, da in der Veräußerung ein Hilfsgeschäft der land- und forstwirtschaftlichen Betätigung zu sehen ist (dazu auch BFH, Urteil vom 8.11.2007 –  IV R 34/05). Ein Land- und Forstwirt veräußert daher Grundvermögen grundsätzlich als reinvestitionsbegünstigtes Anlagevermögen.Daran ändert sich auch nichts, wenn ein bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück parzelliert wird und Parzellen davon an verschiedene Erwerber mit erheblichem Gewinn veräußert werden (siehe dazu auch BFH, Urteil vom 8.9.2005 – IV R 38/03).Grundstücksveräußerungen sind dann als selbständiger gewerblicher Grundstückshandel und nicht mehr landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte zu sehen, wenn ein Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinaus weitere Aktivitäten entwickelt mit dem Ziel, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen, da dann der Landwirt die Grundstücke seines Anlagevermögens wie ein Gewerbetreibender verwertet und somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt (u. a. selbständige nachhaltige Betätigung, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr).Nach den Ausführungen des BFH muss die Unterscheidung zwischen gewerblichem Grundstückhandel und landwirtschaftlichem Hilfsgeschäft nach denselben Grundsätzen beurteilt werden, die von der Rechtsprechung zur Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels von einer privaten Vermögensverwaltung entwickelt worden sind. Bei dieser Abgrenzung hat die Rechtsprechung vornehmlich auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abgestellt.Dabei ist ggf. die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, sofern der gewerbliche Bereich maßgeblich ist, dem entspricht, was nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und eher nicht der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen ist.Beispielsweise ist für die Beurteilung als landwirtschaftliches Hilfsgeschäft die Beantragung eines Bebauungsplans und dessen Finanzierung oder eine aktive Mitwirkung an der Erschließung der Grundstücke schädlich (dazu BFH, Urteil vom 25.10.2001 – IV R 47, 48/00; BFH, Urteil vom 28.6.1984 – IV R 156/81; BFH, Urteil vom 6.2.1986 – IV R 133/85).Als schädlich wird vor allem auch angesehen, wenn durch gezielte Maßnahmen der Erlass eines Vorbescheides für die Bebauung eines Geländes mit zahlreichen Wohnhäusern erwirkt wird und somit durch diese Maßnahmen ein Objekt anderer Marktgängigkeit geschaffen wurde (siehe BFH, Urteil vom 8.7.1982 –  IV R 20/78). Ebenso als schädlich qualifiziert wird eine nach einer  durch Grundstückstausch erreichten Arrondierung des Areals gestellte Bauvoranfrage über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von vier Wohnhäusern und acht Doppelgaragen und die damit einhergehende Aufteilung der betroffenen Grundstücksfläche in vier Parzellen (vgl. BFH, Urteil vom 8.11.2007 – IV R 34/05). Im Hinblick auf die sog. Drei-Objekt-Grenze führt der BFH aus, dass diese nicht als Frei- oder Mindestgrenze zu verstehen ist, sondern die Zahl der veräußerten Objekte hinsichtlich einer möglichen gewerblichen Betätigung nur eine indizielle Bedeutung hat.