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Abschreibung von Zahlungsansprüchen

Bei Zahlungsansprüchen (ZA) handelt es sich um immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die bei entgeltlichem Erwerb mit den Anschaffungskosten zu aktivieren sind. Die Finanzverwaltung hat im Schreiben vom 25.6.2008 (BStBl. 2008 I, S. 682) den Standpunkt vertreten, dass AfA auf entgeltlich erworbene ZA mangels zeitlicher Befristung der EU-Verordnung nicht zulässig seien. Nach einem Vorschlag der EU-Kommission vom 19.10.2011 läuft die Gültigkeit von ZA am 31.12.2013 ab. Damit muss nun in Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung zur Abnutzbarkeit von immateriellen Wirtschaftsgütern von einer zeitlich begrenzten Nutzung der ZA ausgegangen werden. Der HLBS hat daher in einer Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Abschreibbarkeit der ZA angeregt (vgl. www.hlbs.de/Presse/Stellungnahmen 2011). Das BMF teilte jedoch in seiner Antwort mit, dass noch kein Handlungsbedarf bestehe. Die ZA blieben dem Grunde nach auch nach 2013 erhalten, ungewiss sei lediglich deren Höhe, sodass ggf. Teilwertabschreibungen in Betracht kämen