Mit Urteil vom 9.12.2010 – V R 22/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die in den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen enthaltene Umsatzsteuer nicht nur bei der Istversteuerung, sondern auch bei der Sollversteuerung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für eine steuerpflichtige Leistung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Masseverbindlichkeit nach den Regelungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) darstellt.Begründet hat das Gericht seine Auffassung mit der Uneinbringlichkeit der Forderung durch den Schuldner im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung. Die Umsatzsteuer ist dann bei dem leistenden Unternehmer und entsprechend die Vorsteuer beim Leistungsempfänger zu berichtigen.Wird das uneinbringlich gewordene Entgelt nachträglich vereinnahmt, ist die Umsatzsteuer erneut zu berichtigen. Mit Schreiben vom 9.12.2011 – IV D 2 – S 7330/09/10001: 001 setzt das Bundesfinanzministerium diese Vorgaben um.Die Folgen sind eine Streichung in Abschnitt 17.1 Abs. 5 sowie die neuen Absätze 11 bis 15 in Abschnitt 17.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Durch die Aufnahme eines Beispiels wird die Regelung exemplarisch dargestellt.Die oben genannten Vorgaben gelten für alle Insolvenzverfahren, die nach dem 31.12.2011 eröffnet werden.Damit ist geklärt, dass die rechtlichen Folgen der Entscheidungen nicht für vor dem 31.12.2011 eröffnete und noch nicht abgeschlossene Insolvenzverfahren anzuwenden sind.
Fachinformationen
27.03.2012