Direkt zum Inhalt

Investitionsabzugsbetrag bei Einsatz des Wirtschaftsguts in mehreren Unternehmen

Nach den Bestimmungen des Einkommensteuerrechts können Gewerbetreibende für zukünftige Anschaffungen bzw. die Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd geltend machen (sog. Investitionsabzugsbetrag). Voraussetzung ist u. a., dass das Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.Eine diesbezügliche Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) vom 3.11.2011 – 11 K 435/10 betraf einen Landwirt, der neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb ein gewerbliches Lohnunternehmen betrieb. Den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ermittelte er durch Bestandsvergleich, den Gewinn des gewerblichen Lohnunternehmens durch die Einnahmen-Überschussrechnung. Im gewerblichen Lohnunternehmen bildete der Landwirt einen Investitionsabzugsbetrag für einen Mähdrescher. Dieser wurde ein Jahr später angeschafft und sowohl im Lohnunternehmen (80 % der Nutzung) als auch im landwirtschaftlichen Betrieb (20 % der Nutzung) genutzt. Das Finanzamt monierte, dass der Mähdrescher im gewerblichen Lohnunternehmen nicht zu mindestens 90 % genutzt wurde, und lehnte die Bildung des Investitionsabzugsbetrags ab.Das Finanzgericht folgte der Meinung des Finanzamts, da keine fast ausschließliche Nutzung im Lohnunternehmen vorlag, für die eine mindestens 90 %ige Nutzung erforderlich sei. Weiter führt das Finanzgericht aus, dass bei einer Nutzung durch mehrere Betriebe von einer außerbetrieblichen Nutzung auszugehen sei.