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Lieferung von Äpfeln gegen verbilligten Bezug von Obstsäften

Das Finanzgericht Sachsen (FG) hat mit Urteil vom 21.12.2011 – 4 K 1114/07 entschieden, dass die Lieferung von Äpfeln durch private Obsterzeuger an eine Kelterei gegen Preisnachlass beim Bezug von Mischsäften mit Apfelanteil sowie von Drittsäften ohne Apfelanteil nicht als Materialbeistellung zu werten ist. Nach den Ausführungen des FG liegt vielmehr ein Tausch mit Baraufgabe vor.Im vorliegenden Fall betrieb der Kläger eine Kelterei, die zur Erntezeit regelmäßig von Privatpersonen mit Äpfeln beliefert wurde. Bargeld wurde dafür nicht gezahlt, sondern sie konnten Obstsaft billiger beziehen als jene Kunden, die kein Obst anliefern.Strittig waren die Fälle, in denen ein Kunde Äpfel anliefert und Mischgetränke mit Apfelanteil (z. B. Apfel-Orangensaft) oder Drittsäfte ohne Apfelanteil (z. B. reiner Orangensaft) abnimmt.Nach Auffassung des Finanzamts ist bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage in diesen Fällen für die Lieferung an den Kunden der Wert der gelieferten Äpfel, die nicht für die Herstellung des eingetauschten Getränks verwendet werden, zu dem vom Kunden bezahlten Betrag zu addieren.So sah es auch das Finanzgericht Sachsen. Danach ist die Saftherstellung eine Werkleistung, in deren Bewertung neben der Barleistung bei der Lieferung von Säften ohne Apfelanteil (z. B. Orangensaft) der Wert aller angelieferten Äpfel, bei der Lieferung von Mischgetränken hingegen der Wert der angelieferten Äpfel anteilig insoweit einzubeziehen ist, als diese entsprechend dem Mischverhältnis nicht für die Herstellung des eingetauschten Getränks verwendet wurden.