In seinem Urteil vom 8.9.2011 – IV R 5/09 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, ob die Kosten für die Zulassung eines neu entwickelten Pflanzenschutzmittels nach dem Pflanzenschutzgesetz Bestandteil der Herstellungskosten für die Rezeptur des Pflanzenschutzmittels sind.Der BFH bejahte die. Er entschied, dass Aufwendungen zur Herstellung eines selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, das nicht aktiviert werden darf, steuerlich sofort abziehbare Betriebsausgaben darstellen.Der BFH führte aus, dass es sich bei der Rezeptur eines Pflanzenschutzmittels um eine selbständige immaterielle Rechtsposition handelt, die eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringt, die außerdem einer besonderen Bewertung zugänglich ist, darüber hinaus mindestens zusammen mit dem Unternehmen veräußert werden kann und für die auch ein Erwerber eines Betriebs etwas aufwenden würde.Somit erfüllt die Rezeptur im Ergebnis für den BFH die Voraussetzungen, um als eigenständiges Wirtschaftsgut angesehen werden zu können. Irrelevant ist, ob an der Rezeptur ein Patent oder ein anderes gewerbliches Schutzrecht besteht, da nach den Ausführungen des BFH auch eine ungeschützte Erfindung ein Wirtschaftsgut sein kann.Zudem führt der BFH aus, dass eine im Gewinnermittlungszeitraum dem Grunde nach rechtlich entstandene Verbindlichkeit auch wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag verursacht ist, sofern sie unabhängig davon zu erfüllen ist, ob der Unternehmer seine Tätigkeit in Zukunft fortführt oder den Betrieb zum jeweiligen Bilanzstichtag beendet.
Fachinformationen
27.03.2012