Mit Urteil vom 18.5.2011 – X R 26/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass für Software keine Ansparabschreibung gebildet werden kann, weil es sich bei Software, unabhängig von der Verkörperung auf einem Datenträger, nicht um ein materielles Wirtschaftsgut und damit auch nicht um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH können nur materielle, d.h. körperliche Wirtschaftsgüter bewegliche Wirtschaftsgüter i. S. des § 7 g EStG sein. Die Vorinstanz hatte zwischen Standard- und Individualprogrammen unterschieden. Während es sich bei Individualprogrammen immer um immaterielle Wirtschaftsgüter handele, seien handelsübliche Standardprogramme materielle bewegliche Wirtschaftsgüter. Solche vorgefertigten, auf einem Datenträger verkörperte Software sei mit Büchern vergleichbar. Dieser Auffassung folgte der BFH jedoch nicht. Software auf Datenträgern stelle ein einheitliches Wirtschaftsgut dar, das aus materiellen und immateriellen Komponenten bestehe, wobei dem Datenträger nur eine untergeordnete Rolle zukomme, da er lediglich eine Transportfunktion habe. Der Anschaffungsvorgang des Erwerbers bezieht sich demnach auf die Software selbst, sodass von einem immateriellen Wirtschaftsgut auszugehen ist, für das keine Ansparabschreibung gebildet werden kann. Ein Vergleich mit Büchern ist nach Meinung des BFH nicht möglich, da der Wert eines Buches sich nicht in dem darin enthaltenen Text erschöpft. Software wird zur Installation bzw. Benutzung erworben, die Aufbewahrung des Datenträgers erfolgt vor allem zu Sicherungszwecken.Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen, es werden dadurch Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Individualsoftware und Standardsoftware vermieden.
Fachinformationen
27.03.2012