Mit Schreiben vom 2.1.2012 – IV D 3 – S-7185/09/10001 hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Angemessenheit der Vergütung bei ehrenamtlicher Tätigkeit geäußert.Gemäß § 4 Nr. 26 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die im Ehrenamt erzielten Umsätze steuerfrei, sofern das Entgelt für eine ehrenamtliche Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.Die Entgelte für die ehrenamtliche Tätigkeit sind dann angemessen, wenn die Entschädigung 50 Euro/Tätigkeitsstunde nicht übersteigt. Darüber hinaus darf die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten 17.500 Euro pro Jahr nicht übersteigen.Der tatsächliche Zeitaufwand der ehrenamtlichen Tätigkeit ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Eine vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängige, beispielsweise laufend gezahlte Pauschale bzw. monatliche/jährlich laufend gezahlte pauschale Vergütung führt zur Nichtanwendbarkeit der Befreiungsvorschrift. Sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Vergütungen unterliegen dann der Umsatzsteuer, auch der Auslagenersatz, der eigentlich ein durchlaufender Posten ist.Diese Regelung führt für ehrenamtlich Tätige zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand, da sie künftig den Zeitaufwand ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nachvollziehbar dokumentieren müssen. Außerdem geht sie an der Praxis vorbei, da in vielen Vereinen pauschale Vergütungen für ehrenamtlich Tätige die Regel sind. Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. März 2012 ausgeführt werden.
Fachinformationen
27.03.2012