Mit Schreiben vom 9.12.2011 – IV D 3 – S 7360/11/10003 gibt das Bundesfinanzministerium genauere Informationen zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) im Hinblick auf die Verpachtung landwirtschaftlicher Betriebe und der erfolgten Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (Ergänzung des Abschnitts 19.1 und Änderung des Absatzes 19.4).Ausgeführt wird dabei, dass ein Unternehmer, der seinen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet und dessen unternehmerische Betätigung sich im Bereich der Landwirtschaft in dieser Verpachtung erschöpft, keinen landwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 24 UStG betreibt. Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung ist demnach ausgeschlossen (Abschnitt 24.3 Abs. 7 und 8 UStAE). Sofern der Bruttoumsatz (einschließlich der steuerpflichtigen Umsätze aus der Verpachtung) nicht den Betrag von jährlich 17.500 Euro übersteigt bzw. wird im laufenden Kalenderjahr der Betrag von 50.000 Eurovoraussichtlich nicht überschritten, kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden. In die Ermittlung des Gesamtumsatzes sind steuerfreie Verpachtungsumsätze nicht mit einzubeziehen.Aus Vereinfachungsgründen kann bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG zu Beginn der Verpachtung auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres abgestellt werden. Sofern die Verpachtung im Laufe eines Jahres beginnt, werden – ebenfalls zur Vereinfachung – die vor der Verpachtung erzielten Umsätze, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG fallen, bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes des laufenden Jahres nicht berücksichtigt.
Fachinformationen
27.03.2012