Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) führt in ihrer Verfügung vom 10.11.2011 – S 7100-491-St 171 aus, dass ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss (FwZ) ein privatrechtlicher Zusammenschluss von Waldbesitzern ist, der den Zweck verfolgt, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzsplitterung, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel zu überwinden.Wenn der FwZ im konkreten wirtschaftlichen Interesse seiner Mitglieder handelt, wird er unternehmerisch tätig und erbringt Leistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Vorteile für die Mitglieder sind beispielsweise zu sehen in der Vermittlung von Holzverkäufen oder bei der Waldkalkung. Entgelt für diese Leistungen sind die anteiligen Mitgliedsbeiträge sowie die zusätzlich zu zahlenden Gebühren oder Beiträge.Bei den Zuwendungen des Landes Niedersachsen nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse wird unterschieden zwischen zweckgebundenen und personengebundenen Zuwendungen. Während die zweckgebundenen Zuwendungen Entgelt von dritter Seite sind, handelt es sich bei den personengebundenen Zuschüssen, die die Tätigkeit des FwZ selbst fördern, um echte nicht steuerbare Zuschüsse.Die Ausgaben sind stets in voller Höhe anzusetzen, ggf. als Mindestbemessungsgrundlage. Der FwZ ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, dieser wird jedoch durch die Besteuerung der Mitgliederbeiträge, Gebühren und öffentlichen Zuwendungen wieder ausgeglichen.
Fachinformationen
27.03.2012