Die Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main vom 17.8.2011 – S 7300 A – 116 - St 128 behandelt den Vorsteuerabzug aus den Veräußerungskosten bei Geschäftsveräußerung im Ganzen.Grund der Verfügung waren die aufkommenden Fragen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Umsatzsteuer aus Veräußerungskosten beim Veräußerer als Vorsteuer abziehbar ist, wenn die Veräußerung eines gemischt genutzten Grundstücks als (nicht steuerbare) Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) anzusehen ist. Dabei sind unter Veräußerungskosten Aufwendungen zu verstehen, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zum Veräußerungsvorgang stehen. Dazu gehören beispielsweise Kosten für einen Makler, aber auch Notar-, Anwalts- oder sonstige Beratungskosten, die bei einem solchen Vorgang entstehen können.Nach den Vorgaben des Abschnitts 1.5 Abs. 7 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) stellt die Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) kein Verwendungsumsatz gemäß § 15 Abs. 2 UStG dar (dazu auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22.2.2001 – C-408/98 und Urteil des BFH vom 8.3.2001 – V R 24/98).Im Falle einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG richtet sich der Vorsteuerabzug aus Veräußerungskosten daher danach, in welchem Umfang das Grundstück vor der Veräußerung zur Ausführung von sogenannten Ausschlussumsätzen im Sinne des § 15 Abs. 2 UStG verwendet wurde.Durch diese vorgenannte Rundverfügung ist die Rundverfügung vom 2.4.1996 – S 7300 A – 116 – St IV 21 überholt und wird durch diese ersetzt.
Fachinformationen
27.03.2012