Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 14.7.2010 - XI R 9/09 entschieden, dass für Betriebsvorrichtungen, die als wesentliche Bestandteile auf Dauer in ein Gebäude eingebaut werden, der für Grundstücke geltende Vorsteuerberichtigungszeitraum von zehn Jahren gilt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass in § 15 a Umsatzsteuergesetz (UStG) lediglich zwischen Wirtschaftsgütern mit einem fünfjährigen Berichtigungszeitraum und Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile mit einem zehnjährigen Berichtigungszeitraum unterschieden wird.Nun hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (OFD) zum Vorsteuerberichtigungszeitraum für Betriebsvorrichtungen, die wesentliche Bestandteile eines Gebäudes sind, insbesondere Photovoltaikanlagen, Stellung genommen (Verfügung vom 17.10.2011 – S 7316 A – 2 – St 128). Die OFD führt aus, dass Photovoltaikanlagen Betriebsvorrichtungen darstellen, die als selbständige Wirtschaftsgüter eigenständige und vom Grundstück unabhängige Zuordnungsobjekte im umsatzsteuerlichen Sinne sind. Bezüglich des Berichtigungszeitraums ist Folgendes zu beachten:Auf-Dach-Photovoltaikanlagen gehören regelmäßig nicht zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes.Das Gebäude wird in der Regel auch ohne diese Anlage als fertiggestellt angesehen. Für diese Auf-Dach-Photovoltaikanlagen gilt regelmäßig der 5-jährige Berichtigungszeitraum. Demgegenüber dienen dachintegrierte Photovoltaikanlagen auch als Dachdeckungsersatz und sind somit wesentlicher Gebäudebestandteil. Die Regelungen des Berichtigungszeitraums nach § 15 a Abs. 1 UStG kommt demnach nicht in Betracht. Hier gilt der 10-jährige Berichtigungszeitraum.
Fachinformationen
27.03.2012