Das Thüringer Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 10. 2. 2011 – IV 640/06 über einen Fall entschieden, der den Abbau von Überbeständen bei einem erfolgten Holzeinschlag und die Geltendmachung von Anschaffungskosten zur Grundlage hatte.Das FG führt dabei aus, dass in einem Forstbetrieb als Wirtschaftsgut beim stehenden Holz der in einem selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende Baumbestand anzusehen ist, der sich durch geographische Faktoren, die Holzartzusammensetzung oder die Altersklassenzusammensetzung deutlich von den übrigen Holzbeständen abgrenzt. Zudem muss regelmäßig eine Mindestgröße von einem Hektar gegeben sein.Anschaffungs- oder Herstellungskosten können nur dann gewinnwirksam berücksichtigt werden (solange der Bestand die Hiebreife noch nicht erreicht hat), wenn sämtliches Holz eines Bestandes, der ein selbständiges Wirtschaftsgut darstellt, eingeschlagen wird.Bei einer Entfernung der sog. Überbestände durch die Forstwirtschaft der ehemaligen DDR handelt es sich nach den Ausführungen des FG zwar nicht mehr um eine normale Durchforstung, sondern um eine Art Endnutzung. Sofern sich jedoch kein „wesentlicher Einschlag“ im hiebreifen Bestand feststellen lässt, da aus einem Gesamtbestand von etwa 237.000 Festmetern lediglich 17.000 Festmeter Holz veräußert werden, liegt kein Fall einer Substanzabspaltung vor, so dass anteilige Anschaffungskosten als Betriebsausgaben den Erlösen nicht gegenübergestellt werden können.Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs lautet: IV R 37/11.
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24.05.2012