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Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt gibt in ihrem Schreiben vom 1.2.2012 – S 2230 A 2 St 225 nähere Informationen zu Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zu Leistungen aufgrund von sog. Wirtschaftsüberlassungsverträgen und zur Abänderbarkeit solcher Leistungen.Altenteilsleistungen sind beim Altenteilsberechtigten sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1Einkommensteuergesetz (EStG) und beim Altenteilsverpflichteten als Sonderausgabe abziehbar. Wird eine Wohnung aufgrund eines Altenteilsvertrages überlassen, sind nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung nur noch die mit der Wohnungsüberlassung verbundenen Aufwendungen als dauernde Lasten abzugsfähig.Zu erfassen sind Aufwendungen für Strom, Heizung und Wasser; nicht anzusetzen sind hingegen Absetzungen für Abnutzung, Zinsen und anteilige – vor allem öffentliche – Lasten des Grundstücks, die vom Übernehmer als Eigentümer geschuldet werden, wenn sich der Übernehmer hierzu im Übergabevertrag klar und eindeutig verpflichtet hat. Beerdigungskosten für den letztversterbenden Altenteiler können nur dann als dauernde Last vom Hofübernehmer abgezogen werden, wenn noch ein weiterer Altenteilsberechtigter vorhanden ist oder der Hofübernehmer nicht Alleinerbe ist.Die unbaren Altenteilsleistungen sind entweder im Einzelnen nachzuweisen oder mit den Sachbezugswerten nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung anzusetzen.Aufwendungen für Hege und Pflege können nur dann als dauernde Last berücksichtigt werden, wenn dadurch Kosten entstanden sind.