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Ausscheiden eines Mitunternehmers gegen Sachwertabfindung

Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin (SenFin) hat sich am 3.2.2012–III B–S 2242 –1/2009 zur ertragsteuerlichen Behandlung des Ausscheidens eines Mitunternehmers aus einer mehrgliedrigen Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung geäußert.Sie kommt dabei zu dem Ergebnis, dass kein Fall der steuerneutralen Realteilung vorliegt, wenn ein Mitunternehmer aus einer mehrgliedrigen Personengesellschaft ausscheidet und diese gleichzeitig von den verbleibenden Mitunternehmern fortgeführt wird; Voraussetzung hierfür ist nämlich die Beendigung einer bisherigen Mitunternehmerschaft.Hier handelt es sich jedoch um die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils gegen Sachwertabfindung. Bei dem mit Sachwertabfindung ausscheidenden Mitunternehmer ist generell ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gegeben. Dies gilt auch für das Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer zweigliedrigen Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung und der gleichzeitigen Fortführung des Betriebs als Einzelunternehmen durch den nicht ausgeschiedenen Mitunternehmer.Sofern ein ausscheidender Mitunternehmer die ihm zugeteilten Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder in ein Sonderbetriebsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft überführt, hat er zwingend die Buchwerte fortzuführen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Falls Verbindlichkeiten übernommen werden, liegt insofern zumindest ein teilentgeltlicher Veräußerungsvorgang vor (siehe Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 8.12.2011, BStBl. I S. 1279).