Mit der umsatzsteuerlichen Berücksichtigung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) hat sich das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 28.3.2012 – IV D 3 – S 7360/11/10001 befasst.Die Privatverwendung eines teilunternehmerisch verwendeten Gegenstandes ist gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar, sofern dieser Gegenstand dem Unternehmen vollständig zugeordnet worden ist und dessen unternehmerische Verwendung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Wenn der Unternehmer als Kleinunternehmer jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist die private Verwendung eines teilunternehmerisch genutzten Gegenstandes nicht steuerbar, und dementsprechend ist bei der Berechnung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG eine unentgeltliche Wertabgabe nicht hinzuzurechnen. Wenn aber ein Kleinunternehmer einen solchen Gegenstand in einem Besteuerungszeitraum erworben hat, in dem die Voraussetzungen des § 19 UStG noch nicht vorlagen oder er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet hat und den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, liegt eine Änderung der Verhältnisse vor, die im Berichtigungszeitraum zu einer Vorsteuerberichtigung führt. Auch in diesem Fall ist die unentgeltliche Wertabgabe bei der Berechnung des Gesamtumsatzes nicht zu berücksichtigen. Die unentgeltliche Wertabgabe ist lediglich dann in die Ermittlung des Gesamtumsatzes einzubeziehen, wenn ein der Regelbesteuerung unterliegender Unternehmer seinen Gesamtumsatz des Vorjahres im Hinblick auf die Kleinunternehmergrenze ermittelt und die unentgeltliche Wertabgabe im vorangegangenen Jahr steuerbar war.
Fachinformationen
24.05.2012