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Die Überlassung von Grünausgleichsflächen als steuerfreie Leistung

Die von einem Landwirt bestellte beschränkt persönliche Dienstbarkeit an einem Grundstück zugunsten einer Gemeinde für Naturschutzzwecke (hier: Grünausgleichsflächen) stellt nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 26.1.2012 – 5 K 88/10 eine steuerfreie Leistung nach § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG dar.Der Gemeinde kam es darauf an, die Flächen dauerhaft als Grünflächen nutzen zu können. Zu diesem Zweck war es erforderlich, dass der Kläger sein Grundstück mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit belastete. Er erhielt hierfür ein Entgelt, sodass die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorlagen. Die Verpflichtung des Landwirts zur Er- und Unterhaltung der Grünausgleichsflächen stellte eine Nebenleistung zur Hauptleistung „Bestellung einer persönlichen Dienstbarkeit“ dar. Dadurch, dass die Gemeinde dem Grundstückseigentümer eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks untersagte, war der Steuerbefreiungstatbestand des § 4 Nr. 12 c UStG erfüllt (Revision BFH: V R 10/12).