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Duldung ökologischer Ausgleichsmaßnahmen auf einem Grundstück

Das Finanzgericht Münster (FG) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem ein Landwirt einer Stadt gegen Zahlung einer Entschädigung ein Grundstück für die Anlegung, künftige Erhaltung und Unterhaltung von landwirtschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen sowie von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung stellte (Urteil vom 22.11.2011 – 15 K 698/08 U).Damit führte der Kläger eine steuerbare, der Regelbesteuerung unterliegende Leistung an die Stadt aus. Die Zahlungen der Stadt dienten dazu, das dem Landwirt gehörende Grundstück für nötige Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch nehmen zu können. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG kam nicht in Betracht. Die Zahlung unterlag auch nicht der Durchschnittssatzbesteuerung (Einräumung von Rechten an einem Grundstück ist keine Dienstleistung, die zur landwirtschaftlichen Produktion beiträgt).Gegen die Entscheidung des FG wurde Revision eingelegt (Aktenzeichen der Revision beim BFH: XI R 32/11).