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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Einnahmen aus Substanzausbeutevertrag

Mit Urteil vom 2.12.2011 – 5 K 47/10 hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entschieden, dass ein sog. Substanzausbeutevertrag, auf dessen Grundlage dem Vertragspartner eines Grundstückseigentümers zeitlich begrenzt das Grundstück zur Hebung der darin ruhenden Bodenschätze überlassen wird, in der Regel ein Pachtvertrag ist. Die daraus erzielten Einkünfte stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Mit der Entscheidung folgt das FG der Rechtsprechung des BFH (dazu Urteil vom 6.5.2003 – IX R 64/98). Relevant war für das FG der wirtschaftliche Gehalt des zugrunde liegenden Vertrags. Dabei sah es das FG  als bedeutsam an, dass die vertragliche Vereinbarung umfangreiche, für einen Kaufvertrag atypische Pflichten des Ausbeuteberechtigten über die Art und Weise der Abtragung des Bodens auf der abzubauenden Fläche sowie hinsichtlich der Rekultivierung nach Beendigung der Abbaumaßnahme vorsah. Bei diesen Pflichten tritt die pachtvertragstypische Grundstücksüberlassung in den Vordergrund. Die Revision wurde zugelassen (BFH: IX R 6/12).