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Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Mancher Umsatzsteuerschuldner konnte sich nicht mit der Verpflichtung anfreunden, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch dem Finanzamt zu übermitteln ist. Mit Urteil vom 14.3.2012 – XI R 33/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch entschieden, dass die Verpflichtung des Unternehmers, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, verfassungsgemäß ist.Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung besteht seit dem 1.1.2005. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Finanzamt auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten; dann muss wie bisher eine Papiererklärung eingereicht werden.Dem Antrag muss das Finanzamt stattgeben, sofern eine elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist – beispielsweise, wenn dem technischen Aufwand nicht unerhebliche finanzielle Mittel gegenüberstehen oder wenn dem Unternehmer eine elektronische Übermittlung aufgrund seiner mangelhaften technischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.Vorliegend hatte eine GmbH & Co. KG den Antrag gestellt und die Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung gerügt. Der Bundesfinanzhof ist dieser Auffassung jedoch nicht gefolgt.Durch die automatische Weiterverarbeitung der Daten sind die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die notwendige Kontrolle gewährleistet. Auch ist die Regelung verhältnismäßig, da die Härtefallregelung berechtigte Belange der Steuerpflichtigen berücksichtigt.