Mit Urteil vom 8.2.2012 – 11 K 3035/10E hat das Finanzgericht Münster (FG) entschieden, dass ein Nachweis für eine Investitionsabsicht hinsichtlich der Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages in den Fällen der Betriebseröffnung nicht nur durch eine verbindliche Bestellung möglich ist.Für das Jahr 2008 hatte der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage begehrt. Angeschafft wurde die Photovoltaikanlage im Jahr 2010. Das Finanzamt lehnte den Antrag des Klägers trotzdem ab. Das FG folgte der Meinung des Finanzamtes.Im vorliegenden Fall konnte der Kläger das FG nicht davon überzeugen, dass er einen überzeugenden Entschluss zur Anschaffung einer Photovoltaikanlage bereits im Jahr 2008 gefasst hatte. Zwar sei es möglich, den Nachweis der Investitionsabsicht auch in anderer Form als durch eine verbindliche Bestellung darzulegen, jedoch müsse im jeweiligen Einzelfall anhand objektiver äußerer Umstände feststellbar sein, dass ein ernsthafter und endgültiger Investitionsentschluss gefasst worden sei.Im vorliegenden Fall sah das FG das Ende 2008 eingeholte Angebot für eine Photovoltaikanlage nicht als ausreichenden Nachweis der Investitionsabsicht an. Vielmehr ergebe sich aus den Gesamtumständen dieses Falls, dass der Kläger eine Investitionsabsicht nur insoweit hatte, wie gewisse finanzielle Rahmenbedingungen erfüllt waren. Sowohl der Investitionsumfang (Kapazität der Anlage, Art und Umfang neu zu errichtender Gebäude) als auch der Zeitpunkt der Investition waren im Jahr 2008 noch offen.
Fachinformationen
24.05.2012