Direkt zum Inhalt

Nachträglicher Wechsel des Betreibers einer Photovoltaikanlage

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) berichtet in seiner Verfügung vom 17.2.2012 – S 7104.1.1-9/2 St33, dass Fälle aufgetreten sind, in denen Unternehmern eine Kürzung der Rente oder anderer Sozialleistungen droht, weil sie Einkünfte aus dem Betrieb einer Auf-Dach-Photovoltaikanlage beziehen. Daher beantragen manche, dass die Unternehmereigenschaft rückwirkend auf den Ehepartner oder auf einen anderen Familienangehörigen übertragen wird.Dazu führt das Bayerische Landesamt für Steuern aus, dass sich die Zurechnung einer Leistung danach richtet, wer dem Leistungsempfänger gegenüber als Schuldner der Leistung auftritt. Dazu sind regelmäßig die abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen heranzuziehen. Zumeist ist derjenige als Leistender zu sehen, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt (Abschn. 2.1 Abs. 3 Umsatzsteuer-Ausführungserlass – UStAE). Als maßgeblicher Aspekt für die Zurechnung der unternehmerischen Tätigkeit ist das Auftreten nach außen zu sehen. Diese Wertung ist anhand der gesamten Umstände vorzunehmen.Sofern bisher ein Ehepartner gegenüber dem Netzbetreiber als Lieferant des Stroms aufgetreten ist, was auch in den vertraglichen Vereinbarungen dokumentiert ist, ist diesem Ehepartner die unternehmerische Tätigkeit zuzurechnen. Eine rückwirkende Übertragung dieser Unternehmereigenschaft auf eine andere Person ist nicht möglich, da dies nicht mit den tatsächlich abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen konform geht.Was für die Vergangenheit ausgeschlossen ist, soll aber für die Zukunft möglich sein.Tritt für die Zukunft gegenüber dem Netzbetreiber eine andere Person als Vertragspartner auf, ist ab dem Zeitpunkt der wirksamen Änderung des zivilrechtlichen Vertrags die unternehmerische Tätigkeit (Betrieb einer Photovoltaikanlage) dieser Person zuzurechnen.Wichtig für den „Austausch“ der unternehmerisch tätigen Person sind die Mitteilung des Namens des neuen Betreibers an den Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur sowie außerdem die Abrechnungen des Netzbetreibers gegenüber dem neuen Unternehmer/Vertragspartner. Irrelevant sind dabei die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der Photovoltaikanlage. Dies bedeutet, dass der bisherige Unternehmer auch Eigentümer der Photovoltaikanlage bleiben kann.Hinsichtlich der steuerlichen Folgen beim bisherigen Unternehmer muss geprüft werden, in welcher Form der bisherige Unternehmer die Anlage dem neuen Übernehmer zur Verfügung stellt:Wenn der bisherige Unternehmer das Eigentum an der Photovoltaikanlage auf den neuen Unternehmer überträgt, liegt eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne von § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) vor. Unwichtig ist dabei, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.Sofern der bisherige Unternehmer die Photovoltaikanlage an den neuen Unternehmer verpachtet, ist darin eine steuerpflichtige Vermietung einer Betriebsvorrichtung nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG zu sehen.Falls der bisherige Unternehmer die Photovoltaikanlage dem neuen Unternehmer absichtlich und auf Dauer unentgeltlich zur Nutzung überlässt, ist dies als eine bewusste Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit zu qualifizieren. Der bisherige Unternehmer überführt damit die Photovoltaikanlage in seinen Privatbereich. Diese Überführung in den nichtunternehmerischen Bereich ist als steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe zu werten.