Die Oberfinanzdirektion Rheinland (OFD) hat in ihrer Kurzinformation ESt Nr. 01/2012 vom 3.1.2012, aktualisiert am 28.3.2012, Hinweise zur Besteuerung des privaten Nutzungsanteils bei Fahrzeugen des Betriebsvermögens und zur Verfassungsmäßigkeit der 1 %-Regelung gegeben.Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug zur privaten Nutzung überlässt und kein Fahrtenbuch geführt wird, der Arbeitnehmer demnach keine genaue Aufzeichnung der von ihm gefahrenen Kilometer macht, ist der private Nutzungswert für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für eine evtl. Sonderausstattung sowie zuzüglich Umsatzsteuer anzusetzen.Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hatte mit Urteil vom 14.9.2011 – 9 K 394/10 entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die 1 %-Regelung auf der Grundlage des Bruttoneuwagenlistenpreises bestehen. Der Gesetzgeber sei nach den Ausführungen des FG auch nach Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung und auch im Hinblick auf sich ändernde Marktentwicklungen im Kfz-Handel nicht verpflichtet, diese 1 %-Regelung an veränderte Marktverhältnisse anzupassen. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet: VI R 51/11.Die OFD führt weiter aus, dass zulässige, auf dieses Revisionsverfahren gestützte Einsprüche nach § 363 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung ruhen. Für eine Aussetzung der Vollziehung sieht die OFD keinen Raum, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte beständen.
Fachinformationen
24.05.2012