Zunächst hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) die Auffassung vertreten, dass es sich bei Transportkosten grundsätzlich um Entgeltminderung handele. Diese Auffassung hat das BMF mit Schreiben vom 16.12.2010 aufgegeben. Seitdem vertritt das BMF die Meinung, dass in den Fällen, in denen die Gefahr einer Schädigung des Schlachttiers oder des Untergangs erst nach vollendeter Wägung des Tieres auf den Schlachthof übergeht, der vorherige Viehtransport und die Klassifizierungen als gesondert zu beurteilende Leistungen des Schlachthofs anzusehen sind, für die der Steuersatz von 19 % gilt.Von Seiten des Deutschen Bauernverbandes und der Deutschen Rentenversicherung gab es mit Datum vom 13.5.2011 ein Schreiben an das Bundesministerium mit der Frage, welcher Zeitpunkt für diese Neuregelung maßgeblich sei. Das BMF reagierte mit Schreiben vom 18.1.2012 – IV D 2 – S 7200/09/10003 auf diese Eingabe und teilte mit, dass die neue Beurteilung für Umsätze ab dem 1.1.2012 gelte. Wenn bei Umsätzen, die vor dem 1.1.2012 ausgeführt würden, die beteiligten Unternehmer eine Entgeltminderung angenommen haben, werde dies nicht beanstandet, wenn die Gefahr des zufälligen Untergangs mit vollendeter Wägung am Schlachthof auf diesen übergehe.Im BMF-Schreiben vom 18.1.2012 wird darüber hinaus auch klargestellt, dass diese umsatzsteuerliche Beurteilung für alle Vorkosten gilt, die bis zur Vollendung der Wägung ausgeführt werden. Dabei ergeben sich Vorkosten als Sammelbegriff – mangels gesetzlicher Definition – aus den einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Landwirt und dem Schlachthof (z. B. Transportkosten und Klassifizierungen).
Fachinformationen
24.05.2012