Im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3.11.2011 – V R 32/10 war streitig, ob für eine Vorsteuerberichtigung bei der Anwendung der Geringfügigkeitsgrenze gem. § 44 Abs. 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) auf die gesamte Lieferpartie als Sachgesamtheit oder auf jedes einzelne Tier als Wirtschaftsgut abzustellen ist. Nach § 44 Abs. 1 UStDV entfällt eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStDV, wenn die auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1.000 Euro nicht übersteigt.Der Landwirt versteuerte seine Umsätze im Jahr 2007 nach den allgemeinen Vorschriften gemäß § 24 Abs. 4 UStG. Im Jahr 2008 kehrte der Landwirt zur Besteuerung nach Durchschnittssätzen zurück. Im selben Jahr veräußerte er den Restbestand seiner Ferkel, für die er beim Erwerb 2007 Vorsteuer in Anspruch genommen hatte.Grundsätzlich hat eine Vorsteuerberichtigung zu erfolgen, wenn sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, die maßgebenden Verhältnisse ändern.Nach den Regelungen des § 44 Abs. 1 UStDV berief sich der Landwirt darauf, die Vorsteuerberichtigung zu seinen Lasten habe zu unterbleiben, da Berichtigungsobjekt im Sinne dieser Regelung jedes einzelne Ferkel sei, sodass die Vorsteuerberichtigung wegen Unterschreitens des Mindestbetrags von 1.000 Euro je Berichtigungsobjekt ausscheide.Der BFH folgte der Auffassung des Landwirts und entschied, dass „Wirtschaftsgut“ i. S. des § 44 Abs. 1 UStDV und damit Berichtigungsobjekt das einzelne Ferkel und nicht der erworbene und veräußerte Bestand an Tieren sei.
Fachinformationen
24.05.2012