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Zahlungsansprüche auf 10 Jahre abschreibbar

Die von der EU mit der sog. „GAP-Reform 2003“ zugewiesenen Zahlungsansprüche sind abschreibungsfähig.Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht Münster (FG) in seinem Urteil vom 19.12.2011 – 9 K 3144/09E. Das FG entschied, dass die durch die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik auf EU-Ebene (GAP-Reform 2003) geschaffenen Zahlungsansprüche abnutzbar sind und im Fall des entgeltlichen Erwerbs der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen.Die vorgenannten Ansprüche gaben bestimmten Landwirten im Jahr 2005 das Recht, unter gewissen Voraussetzungen jährlich eine sog. Betriebsprämie ausgezahlt zu erhalten. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger solche Zahlungsansprüche entgeltlich von einem anderen Landwirt erworben. Er aktivierte diese mit dem Kaufpreis und schrieb sie auf sieben Jahre ab. Das Finanzamt sah in ihnen jedoch nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter. Das FG entschied, dass die Zahlungsansprüche, bei denen es sich um immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handele, abnutzbar seien, da unsicher sei, ob das im Rahmen der GAP-Reform beschlossene neue Fördersystem über das Jahr 2013 hinaus gelten werde. Aus diesem Grund und in Anlehnung an die Rechtsprechung zu anderen landwirtschaftlichen Subventionen schätzte das FG die Nutzungsdauer allerdings auf zehn Jahre.Die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IV R 6/12 anhängig. Das Bundesfinanzministerium hat zuletzt mit Schreiben vom 1.11.2011 die Abschreibbarkeit abgelehnt.