Mit Entscheidung vom 1.2.2012 – I R 57/10 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Beginn der Abschreibung und dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei einer Windkraftanlage (Gegenstand des Unternehmens des Klägers ist u. a. der Bau und das Betreiben von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien) befasst.Im Rahmen der Entscheidung kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass der Beginn der Abschreibung für jedes Wirtschaftsgut einer Windkraftanlage eigenständig zu prüfen sei. Herausgestellt wurde auch, dass die Abschreibung an sich auch bereits vor der Inbetriebnahme einer Windkraftanlage beginnen kann.Als nicht verzichtbares Element ist erforderlich, dass bei der Anschaffung einer Windkraftanlage der Erwerber das wirtschaftliche Eigentum erlangt haben muss. Das bedeutet, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Erwerber übergehen muss, wenn der Verkäufer bzw. der Werklieferer eine technische Anlage zu übereignen hat, die vom Erwerber erst später nach erfolgreichem Abschluss eines Probebetriebs abgenommen werden soll.Bei seinen Ausführungen bezieht sich der Bundesfinanzhof vor allem auf sein Urteil vom 14.4.2011 – IV R 46/09, in dem er entschieden hat, dass in einem Windpark auf der einen Seite jede einzelne Windkraftanlage mit dem dazugehörigen Transformator und der verbindenden Verkabelung und auf der anderen Seite die externe Verkabelung sowie die Zuwegung im Regelfall ein jeweils eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt. Auch der Bundesfinanzhof folgt der Vorinstanz insofern, dass vorliegend die beiden Windkraftanlagen angeschafft und nicht hergestellt wurden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Anlagen montiert werden mussten und der Käufer selber verpflichtet war, die Anlagenfundamente zu erstellen.Weiter führt der Bundesfinanzhof aus, dass die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums jedenfalls dann den Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs voraussetzt, wenn der Verkäufer bzw. der Werklieferer eine technische Anlage zu übereignen hat, die vom Erwerber erst nach erfolgreichem Abschluss eines Probebetriebs abgenommen werden soll. Klargestellt wird auch, dass eine Kaufpreisvorauszahlung vor Übergang des wirtschaftlichen Eigentums jedenfalls nicht zur Annahme einer vorzeitigen Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut berechtigt. Die Zahlung ist vielmehr beim Erwerber zu aktivieren und beim Veräußerer zu passivieren.Vorliegend hat der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.Im Streitfall würden die Entscheidungsgründe des FG nicht mit Sicherheit erkennen lassen, ob es abweichend von den vorstehenden Erläuterungen deshalb vom Übergang des wirtschaftlichen Eigentums im Zeitpunkt der Übergabe der Windkraftanlage ausgegangen sei, weil der Verkäufer nach der vertraglichen Aufgabenteilung seine Leistungspflicht mit der Errichtung der Anlagen vollständig erfüllt habe, oder ob das Finanzgericht insoweit angenommen habe, dass die Vertragsparteien die Regelungen im Kaufvertrag, nach denen die Gefahr bei Beendigung des Probebetriebs und der Hauptinspektion auf den Erwerber übergehen sollte, konkludent geändert hätten. Auch muss das FG nach den Ausführungen des BFH berücksichtigen, dass sich alle Wirtschaftsgüter im Windpark nach der Maßgabe der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Windkraftanlagen wirtschaftlich verbrauchen und an deren Ablauf auch das Ende der Abschreibungszeiträume sowohl für die externe Verkabelung einschließlich Übergabestation als auch für die Zuwegung auszurichten ist.
Fachinformationen
03.08.2012