Gemäß § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG kann für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abgezogen werden (sog. Investitionsabzugsbetrag).Eine Inanspruchnahme dieses Investitionsabzugsbetrags ist jedoch nur dann möglich, wenn z. B. neben bestimmten Größenmerkmalen des Betriebs beabsichtigt ist, das besagte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen und mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs entweder ausschließlich oder zumindest fast ausschließlich betrieblich zu nutzen.In seiner Verfügung vom 26.3.2012 – S 2183b – 42 – St 226 hat die Oberfinanzdirektion Niedersachsen ausgeführt, dass eine Verwendung des durch eine Photovoltaikanlage produzierten Stroms zu mehr als 10 % für private Zwecke nicht gegen die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g EStG spricht. Auf die spätere Sachentnahme des produzierten Wirtschaftsguts „Strom“ kommt es bei der Beurteilung der betrieblichen Nutzung des produzierenden Wirtschaftsguts „Photovoltaikanlage“ nicht an.Die neue Auffassung deckt sich mit den Ausführungen im Entwurf der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012. Dazu heißt es unter R.4 Abs. 4 in einem angefügten Satz 2: „Im Fall des gewerblichen Betriebs einer Photovoltaikanlage ist der private Verbrauch des Stroms keine private Verwendung der Anlage, sondern eine Sachentnahme.“
Fachinformationen
03.08.2012