Mit Urteil vom 21.12.2011 – 2 K 1721/11 hatte das Finanzgericht Sachsen (FG) zu klären, ob dem Kläger die Investitionszulage für eine Photovoltaikanlage bei Betriebsaufspaltung zu bewilligen ist.Der Kläger ist Geschäftsführer einer GmbH und zu 70 % als Gesellschafter beteiligt. Der Geschäftszweck ist die Durchführung von Reifenrunderneuerungen. Außerdem ist er Eigentümer eines mit einer Produktionshalle, Bogenhalle und Lagerhalle bebauten Grundstückes, auf dem die GmbH ihre Betriebsstätte hat und woraus er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgrund des mit der GmbH geschlossenen Mietvertrages erzielte.Im Jahr 2007 errichtete der Kläger auf dem Dach der Lagerhalle eine Photovoltaikanlage, deren gewonnene Energie er an den Stromversorger X lieferte. Den Antrag auf Bewilligung von Investitionszulage für die 2007 entstandenen Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage lehnte das Finanzamt ab. Der Einspruch wurde zurückgewiesen. Das FG verhalf dem Kläger auch nicht zu der gewünschten Bewilligung.Nach der Begründung des FG besteht kein Anspruch auf Investitionszulage, sofern das die Photovoltaikanlage betreibende Unternehmen mit dem (Grund-)Besitz-Unternehmen keinen einheitlichen Betrieb bildet oder zwischen dem Photovoltaikunternehmen und der Betriebs-GmbH keine Betriebsaufspaltung besteht. Vorliegend bilden das Grund-Besitz-Unternehmen und der Betrieb der Photovoltaikanlage keinen einheitlichen Betrieb, da sich die Tätigkeit der Vermietung und der Stromerzeugung nicht ergänzen. Die örtliche Verbindung beider Unternehmen begründet keine Geschäftsförderung.
Fachinformationen
03.08.2012